Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Asil Celik Deutschland GmbH


1. Gegenstand, Geltungsbereich

1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote an Personen, die nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind, erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dies gilt auch für Werkverträge, die Lieferung nicht vertretbarer Sachen und alle zukünftigen Geschäfte. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks.

1.2 Mit der Entgegennahme eines Angebots, der Erteilung eines Auftrags, dem Empfang  einer Auftragsbestätigung oder einer auch unter Vorbehalt erfolgten Entgegennahme einer Leistung erkennt der Kunde die Geltung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für die gesamten Geschäftsbeziehungen an. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung und Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Sofern ausnahmsweise die Einkaufsbedingungen des Kunden schriftlich vereinbart sein sollten, gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ergänzend. 
                       
2. Angebote, Vertragsschluß

2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend.

2.2 Der Auftrag eines Kunden gilt als verbindliches Angebot zum Abschluß eines Vertrages. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, gilt der Vertrag als zustande gekommen, wenn wir den Auftrag innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns schriftlich bestätigt haben. Das Schweigen auf ein solches Angebot bzw. einen solchen Auftrag gilt nicht als Annahme. Zum Gegenstand des Vertrages gehören außer der bestellten Kaufsache und/oder Leistung sämtliche sonstigen technischen und kaufmännischen Bedingungen, wie sie sich aus dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung ergeben, einschließlich schriftlicher Zusatzvereinbarungen. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ein untrennbarer Bestandteil jedes Vertrages. 

2.3 Bestellungen, Annahmeerklärungen, Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2.4 Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Vertragsschluß, einschließlich nachträglicher Änderungen unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen, sind von uns schriftlich zu bestätigen, um rechtswirksam zu sein.

2.5 Für eine Erklärung in Schriftform genügt auch eine elektronische Übermittlung im Sinne der §§ 126a, 127 BGB oder die Kopie eines bei uns verbleibenden und von uns unterschriebenen Originals. Nicht der Schriftform bedürfen vollmaschinell erstellte Auftragsbestätigungen, die als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind.

3. Leistungsumfang, Erfüllungsort

3.1 Der Kunde ist nur berechtigt, Ware aus der Produktion unserer Firmengruppe bzw. Leistung durch uns zu verlangen. Wir behalten uns vor, unsere geschuldete Lieferung oder Leistung durch Dritte zu erfüllen.

3.2 Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist der Ort des Lieferwerks oder des Lagers, für die Zahlungspflicht des Kunden der Ort der in unserer Rechnung angegebenen Bankverbindung.

4. Preise

4.1  Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk oder Lager zzgl. inländischer oder ausländischer Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

4.2 Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluß gültigen Preise und Preisvereinbarungen. Im Rahmen von Jahreskontrakten wird für die im jeweils folgenden Kalenderjahr zu liefernde Ware ein Basispreis vereinbart. Während des Jahres wird dieser Basispreis für die betreffenden Einzellieferungen ergänzt um bestimmte marktübliche Zuschläge, die sich im Jahresverlauf jeweils aus veränderten Rohstoff- und Herstellkosten ergeben. Die entsprechend anzusetzenden Zuschlagspreise werden regelmäßig in Listen veröffentlicht. Die gelieferte Ware wird "brutto" für "netto" berechnet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

4.3 Zölle, Konsulatskosten, Frachten, Versicherungsprämien und andere Kosten, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehen, werden dem Kunden gesondert berechnet. Ist hiervon abweichend vereinbart, dass solche Kosten im Preis enthalten sind, dann sind wir berechtigt, dem Kunden später als 4 Wochen nach Vertragsschluß etwa erfolgende Kostenerhöhungen oder neu entstehende Kosten im entsprechenden Umfang in Rechnung zu stellen.

5. Zahlung, Verrechnung

5.1 Der Kaufpreis ist, sofern nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ohne jeden Abzug zahlbar innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse.

5.2 Ist vereinbart, dass die Ware nach unserer Meldung der Versandbereitschaft vom Kunden innerhalb einer bestimmten Frist zum Versand freigegeben werden soll (Abruf), so ist der Kunde verpflichtet, die Ware innerhalb von 7  Kalendertagen abzurufen. Ruft der Kunde die Ware nicht innerhalb dieser Frist ab, sind wir ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft berechtigt, die Ware kostenpflichtig einzulagern und die Lagerkosten in Rechnung zu stellen; der Kaufpreis ist in diesem Fall 15 Kalendertage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

5.3 Zahlung hat in der Weise zu erfolgen, dass wir spätestens am letzten Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

5.4 Bei Zahlungszielüberschreitungen oder Verzug werden Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, sofern nicht ein anderer Zinssatz schriftlich vereinbart ist. Der Kunde kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.

5.5 Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn fällig zu stellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen. Diese Rechtsfolgen kann der Kunde durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Leistet der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist weder Vorauszahlung noch angemessene Sicherheit, dann dürfen wir unter Ausschluß von Ersatzansprüchen des Kunden vom Vertrag zurücktreten.

5.6 Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug und die Geltendmachung der Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) bleiben unberührt.

5.7 Wenn eine Abnahme/Werkstoffprüfung vereinbart ist, trägt der Kunde die jeweiligen Kosten seines eigenen oder des von ihm beauftragten Personals, und hat der Kunde uns die Aufwendungen für von uns eingesetzte Mitarbeiter zu ersetzen; unsere insoweit geltenden Kostensätze je Mitarbeiter werden dem Kunden zuvor schriftlich mitgeteilt. Bei Abnahme/Werkstoffprüfung durch Drittfirmen (z.B. TÜV) gelten deren Preise, die wir dem Kunden in gleicher Höhe weiterbelasten oder welche dem Kunden von den Drittfirmen unmittelbar berechnet werden. Die Abnahme wird im Lieferwerk bzw. Abhollager durchgeführt.

5.8 Zusätzliche Leistungen, die nicht in Preislisten enthalten sind und für die keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, sind nach unseren geltenden Stundensätzen für Fremdleistungen, hilfsweise zu ortsüblichen Vergütungssätzen für vergleichbare Leistungen zu vergüten.

6. Sicherheiten

 Für unsere Forderungen haben wir nach unserer Wahl Anspruch auf eine Kreditversicherung und/oder sonstige nach Art und Umfang übliche Sicherheiten, auch soweit unsere Forderungen bedingt oder befristet sind. Sofern wir im Einzelfall oder zeitweilig unseren Anspruch auf Besicherung nicht oder nicht in voller Höhe geltend machen, liegt darin kein Verzicht auf den Anspruch auf Besicherung.

7. Vertragsgegenstand, Ausführung der Lieferung, Lieferzeiten, höhere Gewalt

7.1 Liefergegenstand, Liefermenge und –qualität richten sich nach der einzelvertraglichen schriftlichen Vereinbarung.

7.2 Die Lieferung erfolgt unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik und nach unseren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden  Werksnormen.

7.3 Die technischen Daten und Beschreibungen in unseren Produktinformationen oder Werbematerialien sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren. Bei Verkäufen nach Muster oder Probe beschreiben diese lediglich fachgerechte Probegemäßheit, stellen aber keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von  uns zu liefernden Waren dar.

7.4 Es ist Sache des Kunden zu prüfen, ob die von ihm bestellten und von uns gemäß der Auftragsbestätigung gelieferten Waren für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind, insbesondere im Zusammenwirken mit bzw. durch die Verarbeitung von Materialien, die der Kunde für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehen hat.

7.5 Es besteht kein Rechtsanspruch des Kunden auf Lieferung von Waren mit Warenursprung aus der Europäischen Union im Sinne zollrechtlicher Präferenzvorschriften, es sei denn, ein solcher Warenursprung ist ausdrücklich vereinbart worden.

7.6 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

7.7 Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Wenn der Kunde vertragliche Pflichten, auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine  – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Kunden –  entsprechend den Bedürfnissen unseres Arbeitsablaufs angemessen hinauszuschieben.

  Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger, richtiger und hinreichender Selbstbelieferung mit erforderlichen Rohstoffen, Vormaterialien und Fremdleistungen und, soweit es sich um Handelsware handelt, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger, richtiger und hinreichender Selbstbelieferung. Die Überschreitung unter Vorbehalt bestätigter Liefertermine und -fristen begründet keinen Verzug.

7.8 Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung bzw. Bereitstellung zur Abholung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versand- bzw. Abholungsbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet bzw. abgeholt werden kann.

7.9 In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, schwerwiegende Transportbehinderungen, schwerwiegender Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien zu vertretenden Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens nach sechswöchiger Dauer des Ereignisses höherer Gewalt ist jede der Vertragsparteien unter Ausschluss einer diesbezüglichen Ersatzverpflichtung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.10 Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Kunden die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. Auf eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung kann im Falle unserer endgültigen Leistungsverweigerung verzichtet werden.

7.11  Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe der nachstehenden Nr. 15. für den vom Kunden nachgewiesenen Schaden aus oder im Zusammenhang mit Verzögerungen der von uns geschuldeten Leistung nur bei schuldhafter Versäumnis verbindlich vereinbarter Liefertermine und -fristen. Wir werden dem Kunden unverzüglich die Dauer der Lieferverzögerung mitteilen. Nach Information über die Dauer der Lieferverzögerung hat uns der Kunde unverzüglich die Höhe des voraussichtlichen Verzögerungsschadens schriftlich mitzuteilen. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20% vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge, ist der Kunde verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesenen Deckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffenen Menge wahrzunehmen; in diesem Fall werden die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und für die Zwischenzeit nachgewiesener Verzögerungsschäden von uns erstattet. Kommt der Kunde seinen Schadensminderungspflichten nach der vorstehenden Bestimmung nicht nach, ist unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50% des Wertes der betroffenen Menge beschränkt. Die Bestimmungen der nachfolgenden Nr. 15. bleiben unberührt.

7.12 Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt im Falle unseres Unvermögens. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der nachfolgenden Nr. 15.

8. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung

8.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch einen etwaigen Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

  Wir sind zur Abtretung der uns gegenüber dem Kunden zustehenden Zahlungsansprüche berechtigt. Weiterhin sind wir befugt, die Vorbehaltsware als solche zu kennzeichnen, dem Kunden die Entfernung oder Unkenntlichmachung der Kennzeichnung zu untersagen und ihm die nachträgliche Kennzeichnung aufzuerlegen.

8.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Nr. 8.1.

  Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Nr. 8.1.

8.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen  normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. nachstehender Nr. 8.4 bis 8.5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieser Nr. 8.3 gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.

8.4 Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechungswertes der Vorbehaltware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. vorstehender Nr. 8.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

8.5 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

  Zur Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall befugt. 

8.6 Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein und deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderung hin, so sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware zu untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

8.7 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

8.8 Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Güten, Maße, Gewichte

9.1 Güten, Sorten und Maße der Waren bestimmen sich nach den bei Vertragsschluß vereinbarten Kriterien und bestehenden Werksnormen, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluß geltenen DIN- und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf technische Datenblätter, Werks-Prüfbescheinigungen und ähnliche Zeugnisse, Beschreibungen in Produktinformationen sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

9.2 Abweichungen von Güte, Maß und Gewicht sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt auf Wunsch durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung, gleichgültig mit welchen Beförderungsmitteln die Lieferung erfolgt.  Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Bei Bündelung verwiegen wir brutto für netto. Dem Kunden bleibt es unbenommen, den Beweis für die Unrichtigkeit des von uns angewendeten Meßverfahrens anzutreten.

10. Verpackung

  Sofern nicht anders vereinbart, wird die Ware grundsätzlich unverpackt und ungeschützt geliefert. Hierdurch bedingte Außenkorrosionen, transportbedingte Verschmutzungen und Oberflächenbeeinträchtigungen gelten nicht als Sachmangel. Für ausdrücklich bestellte Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Kunden und nehmen sie zurück. Kosten des Kunden für einen Rücktransport oder eine Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.

11. Abnahme

11.1 Wenn eine Abnahme vereinbart ist, erfolgt diese mangels anderer Abrede im  Lieferwerk bzw. Abhollager. Sie muß unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Seine persönlichen Abnahmekosten trägt der Kunde, und die uns entstandenen sachlichen Abnahmekosten wird er uns erstatten.

11.2 Falls besondere Gütevorschriften vereinbart sind, ist der Kunde auf unsere Aufforderung hin zu einer Abnahme verpflichtet.

11.3 Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Lieferung ohne Abnahme durchzuführen oder die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und ihm zu berechnen.

12. Versendung, Gefahrübergang, Teillieferung

12.1 Soweit nicht anders vereinbart, versenden wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. Hierfür  bestimmen wir Versandweg und -mittel und wählen einen geeigneten Spediteur oder Frachtführer aus. Auf Weisung des Kunden wird zu seinen Lasten eine Transportversicherung abgeschlossen. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Kunden.

12.2 Für den Versand werden auf den Kaufpreis der Ware Frachtzuschläge nach Maßgabe der einzelvertraglichen Regelungen erhoben. Alle nicht von den Frachtzuschlägen abgedeckten zusätzlichen Kosten und Aufwendungen des Versandes werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.

12.3  Im Falle der Abholung von Ware durch den Kunden sind wir berechtigt, die Beladung von Fahrzeugen, die für einen beförderungs- oder betriebssicheren Transport als nicht geeignet erscheinen oder nicht über die erforderlichen Mittel zur Ladungssicherung verfügen, abzulehnen.

12.4 Der Kunde ist bei jeder Versandart für die Entladung verantwortlich. Er hat entladene Waggons und Ladeeinheiten vollständig geleert, vorschriftsmäßig gereinigt oder entseucht und komplett mit losen Bestandteilen an den Frachtführer zurückzugeben.

12.5 Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Kunden die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen.

  Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

12.6 Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern. Die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

12.7 Die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, geht bei allen Geschäften mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, im Übrigen mit der Bereitstellung zur Abholung, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerks oder Lagers auf den Kunden über. Wenn Lieferung auf Abruf vereinbart ist, geht die Gefahr mit Übergabe oder nach Ablauf von 7 Kalendertagen ab Meldung der Versandbereitschaft über, je nachdem,  was früher eintritt. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Kunden.

12.8 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind ferner berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen, jedenfalls im branchenüblichen Umfang zu über- und unterschreiten. Die Angabe einer "circa"-Menge berechtigt uns zu einer Über-/Unterschreitung von bis zu 10 %.

13. Abrufaufträge, fortlaufende Lieferungen

13.1 Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung, z.B. auf Basis von Jahreskontrakten, sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.

13.2   Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den beim Abruf bzw. bei der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

13.3 Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

14. Mängelansprüche 

14.1 Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht. Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit der Maßgabe, dass unerhebliche produktionsbedingte Abweichungen im Rahmen branchenüblicher oder normgemäßer Toleranzen keinen Sachmangel darstellen.

14.2 Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft wurden wie z.B. sogenanntes II a-Material, stehen wir nicht für die angegebenen Fehler und für solche Fehler ein, mit denen der Kunde bei solchem Material üblicherweise zu rechnen hat.

14.3 Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist.  Im Übrigen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Kunden.

14.4 Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie. Die Übernahme einer Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

14.5 Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.

14.6 Der Kunde hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich, spätestens 7  Tage seit Ablieferung bzw. Abholung der Ware schriftlich gerügt werden. Versteckte Sachmängel müssen, unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung, unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.

  Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen.

14.7 Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben. Auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Kunden mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand zu verkehrsüblichen Preisen vor.

 Gibt der Kunde uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich für Prüfzwecke zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

14.8 Bei Vorliegen eines Sachmangels werden wir nach unserer Wahl und unter Berücksichtigung der Belange des Kunden Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrag zurücktreten kann. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Die Regelungen der nachstehenden Nr. 15. bleiben unberührt.

  Bei Produkten, bei denen sich Sachmängel allgemein auf wenige abgrenzbare Teile der Ware beschränken und die den Einsatz der übrigen Teile der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen, werden die Parteien anstreben, vorrangig vor den Rechten nach dieser Nr. 14.8 Abs. 1 Satz 1 eine im Einzelfall angemessene Kaufpreisminderung zu vereinbaren.
 
14.9 Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht uns das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von 2  Wochen ab Erhalt der Ware beim Kunden zu. Im Übrigen gilt vorstehende Nr. 14.8 Absatz 1 Satz 2 bis 4  entsprechend.

14.10  Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Unangemessene Aufwendungen liegen in der Regel vor, wenn die unmittelbaren Kosten der Nacherfüllung einschließlich der dafür erforderlichen Aufwendungen 150% des Rechnungspreises ohne Umsatzsteuer für die betroffene Ware übersteigen. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, ebenso wie Kosten des Kunden für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

  Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

14.11 Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Kunden ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

14.12 Für weitergehende Ansprüche des Kunden gelten die nachstehenden Bestimmungen der Nr. 15. Rückgriffsrechte des Kunden nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt, sind aber beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Kunden geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Kunde seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. Der Kunde ist verpflichtet, solche Ansprüche Dritter -soweit zweckmäßig- abzuwehren.

14.13 Reklamations-, Schadenspauschalen oder Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
 
15. Allgemeine Haftungsbeschränkungen, Verjährung

15.1 Soweit in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

15.2 Unsere Haftung aus jedem Rechtsgrund ist insgesamt auf den Gesamtauftragswert, bei Abrufen aus Rahmenverträgen oder Einzelbestellungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen auf den Abruf- oder Einzelbestellwert beschränkt, soweit nicht höhere Versicherungsdeckung oder höhere Ersatzansprüche gegen konzernfremde Dritte bestehen. Falls der Gesamtauftragswert oder der Abruf- oder Einzelbestellwert ohne gesetzliche Umsatzsteuer 50.000 EUR unterschreitet, gilt der Betrag von 50.000 EUR als Haftungsobergrenze, soweit nicht höhere Versicherungsdeckung oder höhere Ersatzansprüche gegen konzernfremde Dritte bestehen.

15.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschweigen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

15.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren Mängelansprüche und vertragliche Ansprüche, die dem Kunden gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Satz 1 gilt zudem nicht in Fällen der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Nachbesserung und Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.

16. Ausfuhrnachweis, Umsatzsteuer

16.1 Holt ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Kunde oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Ausland, so hat der Kunde uns dies durch Übergabe von Belegen, die den Anforderungen des deutschen Umsatzsteuerrechts genügen, nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe der Ware erbracht, hat der Kunde die Umsatzsteuer gemäß dem für Lieferungen innerhalb Deutschlands geltenden Umsatzsteuersatz auf den Rechnungsbetrag zu zahlen, sofern durch uns die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen beansprucht werden kann.

16.2 Sofern unsere Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten erfolgen sollen, hat der Kunde uns vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Andernfalls hat der Kunde für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen. 

17. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

17.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts gemäß  "Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf".

17.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Düsseldorf. Wir sind auch berechtigt, den allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu wählen.

17.3 Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

(Stand 06/2011)